Die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten richtet sich nach den Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB) insbesondere TRVB O 119/06 Betrieblicher Brandschutz - Organisation und TRVB O 120/06 Betrieblicher Brandschutz - Eigenkontrolle - Kontrollplan und beinhaltet folgende Aufgaben:
- Ausbildung bzw. jährliche Unterweisung der Arbeitnehmer
- Durchführung der jährlichen Brandalarm- und Räumungsübungen
- Brandschutzeigenkontrollen
- Führung des Brandschutzbuchesder
- Veranlassung der periodischen Überprüfungen
- Prüfung und Aktualisierung der Brandschutzordnung und des Alarmplanes
- Prüfung und Aktualisierung der Aufgabenverteilung
Sofern eine neue Betriebanlage in Betrieb genommen werden soll, sind die weiteren Schritte vor der Aufnahme der Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten erforderlich:
- Erstellung der Brandschutzordnung und des Alarmplanes, sowie der Alarmordnung
- Erstellung eines Heißarbeitsscheines und Organistation des Freigabesystem
- Vorbeireitung des Feuerwehreinsatzes in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr
- Erstellung des Prüfplanes für die wiederkehrenden Überprüfungen und Eigenkontrollen
- Erstellung des Schulungs- und Unterweisungsprogrammes